Fragen rund um Familienzulagen
BeitragBist du ein werdendes Elternteil und stehst in einem Beschäftigungsverhältnis in der Schweiz? Dann hast du nach der Geburt Anspruch auf Familienzulagen, die die Kosten, die durch den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen sollen. Die Familienzulagen umfassen die Kinderzulage, die Ausbildungszulage, die Geburtszulage und die Adoptionszulage. Wie die Familienzulagen in der Schweiz geregelt sind und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, erfährst du im Folgenden.
Aus Mangel an praktikablen geschlechtsneutralen Alternativen in diesem Kontext werden im Text Begriffe wie Elternteil und Mutter verwendet. Damit sind immer alle Menschen gemeint, die Anspruch auf Elternzeit und Familienzulagen haben – dies schließt explizit Menschen aller Geschlechter ein. Zudem ersetzt dieser Beitrag keine individuelle Rechtsberatung.
Wer hat generell Anspruch auf Familienzulagen?
Um Familienzulagen zu erhalten, musst du zu den folgenden Personengruppen gehören:
- Arbeitnehmer:innen
- selbstständige Erwerbstätige
- nichterwerbstätige Personen mit niedrigem Einkommen
- Erwerbstätige in der Landwirtschaft
Beachte: Arbeitslose Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, haben keinen direkten Anspruch auf Familienzulagen. Unter bestimmten Bedingungen können sie jedoch bei ihrer Arbeitslosenkasse einen Aufschlag beantragen, der den Familienzulagen entspricht.
Wie beantrage ich Familienzulagen?
Sobald dein Kind geboren ist, kannst du einen Antrag auf Familienzulagen stellen. Hierbei gibt es verschiedene Beantragungsmöglichkeiten, die für unterschiedliche Personengruppen gelten:
- Wenn du in einem Angestelltenverhältnis bist, sollte dein Arbeitgeber die notwendigen Schritte unternehmen, um dir die Zulagen zukommen zu lassen. Falls er das nicht tut, musst du die Familienzulagen bei deinem Arbeitgeber beantragen und dieser wird deinen Antrag an die Familienausgleichskasse weiterleiten. Wenn er von der Ausgleichskasse genehmigt wird, werden dir die Zulagen monatlich zusammen mit deinem Lohn ausgezahlt.
- Bist du selbstständig erwerbstätig, musst du selbst einen Antrag auf Familienzulagen bei deiner Familienausgleichskasse stellen.
- Wenn du nicht erwerbstätig bist, reichst du deinen Antrag bei der kantonalen Familienausgleichskasse ein, die von den kantonalen AHV-Ausgleichskassen verwaltet wird.
Beachte: Falls du vergessen hast, die Familienzulagen zu beantragen, oder nicht wusstest, dass du Anspruch darauf hast, können die Zulagen bis zu fünf Jahre rückwirkend beantragt werden.
Wie berechnen sich die Familienzulagen und wie lange kann ich diese bekommen?
Nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG; gültig seit dem 01. Januar 2009) erhältst du in allen Kantonen mindestens folgende Zulagen pro Kind und Monat:
- Eine Kinderzulage von 200 Franken pro Monat für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr (oder bis zum vollendeten 20. Altersjahr für Kinder, die aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten können)
- Eine Ausbildungszulage von 250 Franken pro Monat für Kinder im Alter von 15 bis 25 Jahren.
Solltest du in Teilzeit arbeiten, so werden trotzdem die vollen Familienzulagen ausgerichtet, sofern das AHV-pflichtige Einkommen mindestens 597 Franken im Monat (bzw. 7.170 Franken im Jahr) beträgt. Fall dies nicht der Fall sein sollte, kannst du einen Antrag auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige einreichen.
Beachte: Die Familienzulagen werden nach dem Prinzip „Ein Kind, eine Zulage” berechnet. In Bezug auf die soziale Sicherheit bedeutet dies, dass für jedes Kind nur ein Anspruch auf eine Zulage desselben Typs besteht. Wenn du und dein:e Partner:in also beide arbeitet, werden die Zulagen nur an einen Elternteil ausbezahlt.
Werden Familienzulagen besteuert?
Ja, die Familienzulagen zählen zum steuerbaren Einkommen.
Müssen auf die Familienzulagen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden?
Nein, auf die Familienzulagen müssen keine Beiträge an die AHV/IV/EO bezahlt werden.
Das war ein Überblick über die wichtigsten Informationen zum Thema Familienzulagen. Es ist wirklich wichtig, dass du dich rechtzeitig über deine Rechte und Pflichten informierst und alle nötigen Anträge fristgerecht einreichst. Wenn du dich intensiver mit diesen Themen auseinandersetzen möchtest, schau gerne in die weiteren Beiträge rund um Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsurlaub, Mutterschutz oder Wiedereinstieg nach einer Geburt. Bei weiteren Fragen stehen dir die hier angegebenen Ansprechperson jederzeit – auf Wunsch auch anonym – zur Verfügung.
Dieser Artikel wurde von Evermood erstellt und zuletzt am aktualisiert.